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§ 149 Eigentümergrundpfandrechte

VVG ( Versicherungsvertragsgesetz )

 
 

Die durch die §§ 142 bis 148 begründeten Rechte können nicht zugunsten von Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden, die dem Versicherungsnehmer zustehen, geltend gemacht werden.





 Stand: 01.02.2024