§ 110 Insolvenz des Versicherungsnehmers
VVG ( Versicherungsvertragsgesetz )
Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers verlangen.
Stand: 01.04.2024
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