Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 110 Insolvenz des Versicherungsnehmers

VVG ( Versicherungsvertragsgesetz )

 
 

Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers verlangen.





 Stand: 01.04.2024