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§ 103 Herbeiführung des Versicherungsfalles

VVG ( Versicherungsvertragsgesetz )

 
 

Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat.





 Stand: 01.04.2024