§ 103 Herbeiführung des Versicherungsfalles
VVG ( Versicherungsvertragsgesetz )
Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat.
Stand: 01.04.2024
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