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§ 63 Anwendung der für Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

StVZO ( Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung )

 
 

1Die Vorschriften über Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht und Bereifung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (§§ 32, 34, 36 Absatz 1) gelten für andere Straßenfahrzeuge entsprechend. 2Für die Nachprüfung der Achslasten gilt § 31 c mit der Abweichung, dass der Umweg zur Waage nicht mehr als 2 km betragen darf.





 Stand: 01.04.2024