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§ 64 a Einrichtungen für Schallzeichen

StVZO ( Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung )

 
 

1Fahrräder und Schlitten müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein; ausgenommen sind Handschlitten. 2Andere Einrichtungen für Schallzeichen dürfen an diesen Fahrzeugen nicht angebracht sein. 3An Fahrrädern sind auch Radlaufglocken nicht zulässig.





 Stand: 01.02.2024