§ 64 a Einrichtungen für Schallzeichen
StVZO ( Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung )
1Fahrräder und Schlitten müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein; ausgenommen sind Handschlitten. 2Andere Einrichtungen für Schallzeichen dürfen an diesen Fahrzeugen nicht angebracht sein. 3An Fahrrädern sind auch Radlaufglocken nicht zulässig.
Stand: 01.02.2024
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