§ 1 Anwendungsbereich
FZV ( Fahrzeug-Zulassungsverordnung )
Diese Verordnung ist anzuwenden auf 1. die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 Kilometern pro Stunde und 2. die Zulassung ihrer Anhänger.
Stand: 01.04.2024
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