§ 884 Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen
ZPO ( Zivilprozessordnung )
Hat der Schuldner eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zu leisten, so gilt die Vorschrift des § 883 Abs. 1 entsprechend.
Stand: 01.03.2023
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