§ 883 Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen
ZPO ( Zivilprozessordnung )
(1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben. (2) 1Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde. 2Der gemäß § 802 e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. 3Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483, 802 f Absatz 6, §§ 802 g bis 802 i und 802 j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. (3) Das Gericht kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen. (4) weggefallen
Stand: 01.09.2024