§ 881 Versäumnisurteil
ZPO ( Zivilprozessordnung )
Das Versäumnisurteil gegen einen widersprechenden Gläubiger ist dahin zu erlassen, dass der Widerspruch als zurückgenommen anzusehen sei.
Stand: 01.09.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln