§ 872 Voraussetzungen
ZPO ( Zivilprozessordnung )
Das Verteilungsverfahren tritt ein, wenn bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ein Geldbetrag hinterlegt ist, der zur Befriedigung der beteiligten Gläubiger nicht hinreicht.
Stand: 01.09.2024
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