§ 824 Verwertung ungetrennter Früchte
ZPO ( Zivilprozessordnung )
1Die Versteigerung gepfändeter, von dem Boden noch nicht getrennter Früchte ist erst nach der Reife zulässig. 2Sie kann vor oder nach der Trennung der Früchte erfolgen; im letzteren Fall hat der Gerichtsvollzieher die Aberntung bewirken zu lassen.
Stand: 01.08.2024
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