§ 819 Wirkung des Erlösempfanges
ZPO ( Zivilprozessordnung )
Die Empfangnahme des Erlöses durch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners, sofern nicht dem Schuldner nachgelassen ist, durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung abzuwenden.
Stand: 01.08.2024
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