§ 187 Veröffentlichung der Benachrichtigung
ZPO ( Zivilprozessordnung )
Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die Benachrichtigung einmal oder mehrfach im Bundesanzeiger oder in anderen Blättern zu veröffentlichen ist.
Stand: 01.09.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln