§ 55 Prozessfähigkeit von Ausländern
ZPO ( Zivilprozessordnung )
Ein Ausländer, dem nach dem Recht seines Landes die Prozessfähigkeit mangelt, gilt als prozessfähig, wenn ihm nach dem Recht des Prozessgerichts die Prozessfähigkeit zusteht.
Stand: 01.08.2024
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