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§ 50 Parteifähigkeit

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

(1)  Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist. (2)  Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.





 Stand: 01.11.2023