Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 37 Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

(1)  Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss. (2)  Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.





 Stand: 01.09.2024