Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 18 Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, die berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreit zu vertreten.





 Stand: 01.11.2024