§ 18 Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus
ZPO ( Zivilprozessordnung )
Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, die berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreit zu vertreten.
Stand: 01.11.2024
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