§ 98 (Beweisaufnahme)
VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
Stand: 01.03.2023
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