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§ 98 (Beweisaufnahme)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

 
 

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.





 Stand: 01.09.2024