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§ 17 Überleitungsvorschriften zu dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

UKlaG ( Unterlassungsklagengesetz )

 
 

(1)  Abweichend von § 4 a Absatz 1 Nummer 1 sind die Eintragungsvoraussetzungen bei qualifizierten Einrichtungen, die vor dem 2. Dezember 2020 in die Liste nach § 4 eingetragen wurden und die am 2. Dezember 2020 schon länger als zwei Jahre in der Liste nach § 4 eingetragen sind, vom Bundesamt für Justiz im Zeitraum vom 2. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu überprüfen. (2)  Die Berichtspflichten nach § 4 b Absatz 1 sind erstmals für das Kalenderjahr 2021 zu erfüllen.





 Stand: 01.04.2024