Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 13 a Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener

UKlaG ( Unterlassungsklagengesetz )

 
 

Wer von einem anderen Unterlassung der Lieferung unbestellter Sachen, der Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen oder der Zusendung oder sonstiger Übermittlung unverlangter Werbung verlangen kann, hat die Ansprüche gemäß § 13 mit der Maßgabe, dass an die Stelle eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2 b sein Anspruch auf Unterlassung nach allgemeinen Vorschriften tritt.





 Stand: 01.04.2024