§ 3 a Anspruchsberechtigte Verbände nach § 2 b
UKlaG ( Unterlassungsklagengesetz )
1Der in § 2 b bezeichnete Anspruch auf Unterlassung steht rechtsfähigen Verbänden zur nicht gewerbsmäßigen und nicht nur vorübergehenden Förderung der Interessen derjenigen zu, die durch § 95 b Abs. 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes begünstigt werden. 2Der Anspruch kann nur an Verbände im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden.
Stand: 01.04.2024
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