Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 459 f Unterbleiben der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe

StPO ( Strafprozeßordnung )

 
 

Das Gericht ordnet an, daß die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Verurteilten eine unbillige Härte wäre.





 Stand: 01.09.2024