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§ 459 o Einwendungen gegen vollstreckungsrechtliche Entscheidungen

StPO ( Strafprozeßordnung )

 
 

Über Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 459 a, 459 c, 459 e sowie 459 g bis 459 m entscheidet das Gericht.





 Stand: 01.02.2024