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§ 441 Öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

 
 

1Der Ausschließungsbeschluss ist öffentlich zuzustellen. 2Für die Durchführung der öffentlichen Zustellung gelten die §§ 186, 187, 188 der Zivilprozessordnung entsprechend.





 Stand: 01.02.2024