Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 438 Anmeldung nach dem Anmeldezeitpunkt

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

 
 

Eine Anmeldung, die nach dem Anmeldezeitpunkt, jedoch vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses erfolgt, ist als rechtzeitig anzusehen.





 Stand: 01.02.2024