§ 316 Verfahrensfähigkeit
FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )
In Unterbringungssachen ist der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig.
Stand: 01.09.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln