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§ 168 a Inhalt der Beschlussformel und Wirksamwerden der Beschlüsse

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

 
 

(1)  Die Beschlussformel enthält im Fall der Bestellung eines Vormunds auch 1. bei Bestellung eines Berufsvormunds die Bezeichnung als Berufsvormund; 2. bei Bestellung eines Vereinsvormunds die Bezeichnung als Vereinsvormund und die des Vormundschaftsvereins; 3. bei Bestellung des Jugendamtes die Bezeichnung des zuständigen Amtes; 4. bei Bestellung eines Pflegers nach § 1776 oder § 1777 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bezeichnung des Pflegers und die ihm übertragenen Angelegenheiten; 5. bei einer Bestellung nach § 1781 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bezeichnung als vorläufiger Vormund. (2)  1Beschlüsse über Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Vormunds werden mit Bekanntgabe an den Vormund wirksam. 2§ 287 Absatz 2 gilt entsprechend.





 Stand: 01.04.2024