§ 163 a Ausschluss der Vernehmung des Kindes
FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )
Eine Vernehmung des Kindes als Zeuge oder als Beteiligter findet nicht statt.
Stand: 01.09.2024
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