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§ 191 (Ausschließung und Ablehnung des Dolmetschers)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

 
 

1Auf den Dolmetscher sind die Vorschriften über Ausschließung und Ablehnung der Sachverständigen entsprechend anzuwenden. 2Es entscheidet das Gericht oder der Richter, von dem der Dolmetscher zugezogen ist.





 Stand: 01.02.2024