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§ 75 (Besetzung der Zivilkammern)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

 
 

Die Zivilkammern sind, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze an Stelle der Kammer der Einzelrichter zu entscheiden hat, mit drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden besetzt.





 Stand: 01.09.2024