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§ 74 d (Bildung gemeinsamer Schwurgerichts-Strafkammern)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

 
 

(1)  1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte die in § 74 Abs. 2 bezeichneten Strafsachen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung der Verfahren dient. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (2)  weggefallen





 Stand: 01.09.2024