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§ 183 a Erregung öffentlichen Ärgernisses

StGB ( Strafgesetzbuch )

 
 

Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.





 Stand: 01.11.2024