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§ 176 d Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge

StGB ( Strafgesetzbuch )

 
 

Verursacht der Täter durch den sexuellen Missbrauch (§§ 176 bis 176 c) mindestens leichtfertig den Tod eines Kindes, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.





 Stand: 01.02.2024