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§ 40 Nachträgliche Eintragung

BZRG ( Bundeszentralregistergesetz )

 
 

1Wird eine weitere Verurteilung im Register eingetragen oder erfolgt eine weitere Eintragung nach § 11, so kommt der betroffenen Person eine Anordnung nach § 39 nicht zugute, solange die spätere Eintragung in das Führungszeugnis aufzunehmen ist. 2§ 38 Abs. 2 gilt entsprechend.





 Stand: 01.04.2024