§ 67 Eintragungen in der Erziehungskartei
BZRG ( Bundeszentralregistergesetz )
Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Eintragungen in der gerichtlichen Erziehungskartei sind in das Erziehungsregister zu übernehmen.
Stand: 01.04.2024
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