Artikel 70 (Gesetzgebung von Bund und Ländern)
GG ( Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland )
(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. (2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.
Stand: 01.11.2024
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