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Artikel 78 (Zustandekommen von Gesetzen)

GG ( Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland )

 
 

Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn der Bundesrat zustimmt, den Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 nicht stellt, innerhalb der Frist des Artikels 77 Abs. 3 keinen Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt oder wenn der Einspruch vom Bundestage überstimmt wird.





 Stand: 01.11.2024