§ 85 a Bußgeldvorschriften
SGB X ( SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz )
(1) Für Sozialdaten gilt § 41 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. (2) Eine Meldung nach § 83 a oder nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 dürfen in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die melde- oder benachrichtigungspflichtige Person oder einen ihrer in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung der melde- oder benachrichtigungspflichtigen Person verwendet werden. (3) Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen werden keine Geldbußen verhängt.
Stand: 01.08.2024
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