§ 64 c Verhinderungspflege
SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )
Ist eine Pflegeperson im Sinne von § 64 wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus sonstigen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, sind die angemessenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege zu übernehmen.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln