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§ 64 k Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen

SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )

 
 

Pflegebedürftige haben bei der Nutzung digitaler Pflegeanwendungen im Sinne des § 64 j Anspruch auf erforderliche ergänzende Unterstützungsleistungen, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 78 a Absatz 5 Satz 6 des Elften Buches festgelegt hat, durch nach dem Recht des Elften Buches zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen.





 Stand: 01.02.2024