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§ 134 Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2023

SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )

 
 

(1)  1Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28 a Absatz 3 zum 1. Januar 2023 beträgt 4,54 Prozent. 2Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28 a Absatz 4 zum 1. Januar 2023 beträgt 6,9 Prozent. 3Die Anlage zu § 28 ist zum 1. Januar 2023 zu ergänzen. (2)  1Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Bedarfe nach § 34 Absatz 3 für das Jahr 2023 beträgt 11,75 Prozent. 2Die Anlage zu § 34 ist zum 1. Januar 2023 zu ergänzen.





 Stand: 01.04.2024