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§ 140 Übergangsregelung für die Bedarfe für Unterkunft während der Karenzzeit

SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )

 
 

(1)  Zeiten eines Leistungsbezugs bis zum 31. Dezember 2022 bleiben bei der Karenzzeit nach § 35 Absatz 1 Satz 2 unberücksichtigt. (2)  § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 6 gilt nicht in den Fällen, in denen in einem der vorangegangenen Bewilligungszeiträume für die aktuell bewohnte Unterkunft die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.





 Stand: 01.04.2024