§ 7 Zuschuß für eine angemessene Wohnung
SGB I ( SGB I - Allgemeiner Teil )
Wer für eine angemessene Wohnung Aufwendungen erbringen muß, die ihm nicht zugemutet werden können, hat ein Recht auf Zuschuß zur Miete oder zu vergleichbaren Aufwendungen.
Stand: 01.03.2023
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