§ 8 Kinder- und Jugendhilfe
SGB I ( SGB I - Allgemeiner Teil )
1Junge Menschen und Personensorgeberechtigte haben im Rahmen dieses Gesetzbuchs ein Recht, Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen. 2Sie sollen die Entwicklung junger Menschen fördern und die Erziehung in der Familie unterstützen und ergänzen.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln