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§ 52 Verrechnung

SGB I ( SGB I - Allgemeiner Teil )

 
 

Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist.





 Stand: 01.04.2024