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§ 38 Rechtsanspruch

SGB I ( SGB I - Allgemeiner Teil )

 
 

Auf Sozialleistungen besteht ein Anspruch, soweit nicht nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs die Leistungsträger ermächtigt sind, bei der Entscheidung über die Leistung nach ihrem Ermessen zu handeln.





 Stand: 01.02.2024