Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 152 Verordnungsermächtigung

SGB XI ( SGB XI - Soziale Pflegeversicherung )

 
 

Das Bundesministerium für Gesundheit kann nach einer erneuten Risikobeurteilung bei Fortbestehen oder erneutem Risiko für ein Infektionsgeschehen im Zusammenhang mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 den Befristungszeitraum der §§ 147 bis 151 jeweils durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates um jeweils bis zu einem halben Jahr verlängern.





 Stand: 01.09.2024