§ 79 c Beratender Fachausschuss für hausärztliche Versorgung; weitere beratende Fachausschüsse
SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )
1Bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wird jeweils ein beratender Fachausschuss gebildet für 1. die hausärztliche Versorgung, 2. die fachärztliche Versorgung und 3. angestellte Ärztinnen und Ärzte. 2Die Fachausschüsse nach Satz 1 Nummer 1 und 2 bestehen aus Mitgliedern, die an der jeweiligen Versorgung teilnehmen und nicht bereits Mitglied in einem Fachausschuss nach § 79 b sind. 3Der Fachausschuss nach Satz 1 Nummer 3 besteht aus Mitgliedern, die angestellte Ärztinnen und Ärzte nach § 77 Absatz 3 Satz 2 sind. 4Weitere beratende Fachausschüsse, insbesondere für rehabilitationsmedizinische Fragen können gebildet werden. 5Die Mitglieder der beratenden Fachausschüsse sind von der Vertreterversammlung aus dem Kreis der Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen in unmittelbarer und geheimer Wahl zu wählen. 6Das Nähere über die beratenden Fachausschüsse und ihre Zusammensetzung regelt die Satzung. 7§ 79 b Satz 5 bis 8 gilt entsprechend.
Stand: 01.09.2024