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§ 187 Beginn der Mitgliedschaft bei einer neu errichteten Krankenkasse

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

 
 

Die Mitgliedschaft bei einer neu errichteten Krankenkasse beginnt für Versicherungspflichtige, für die diese Krankenkasse zuständig ist, mit dem Zeitpunkt, an dem die Errichtung der Krankenkasse wirksam wird.





 Stand: 01.04.2024