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§ 416 Übergangsregelung zur Versicherungspflicht bei praxisintegrierter Ausbildung

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

 
 

1§ 5 Absatz 4 a Satz 1 Nummer 3 findet grundsätzlich nur Anwendung auf Ausbildungen, die nach dem 30. Juni 2020 begonnen werden. 2Wurde die Ausbildung vor diesem Zeitpunkt begonnen und wurden 1. Beiträge gezahlt, gilt § 5 Absatz 4 a Satz 1 Nummer 3 ab Beginn der Beitragszahlung, 2. keine Beiträge gezahlt, gilt § 5 Absatz 4 a Satz 1 Nummer 3 ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber mit Zustimmung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers Beiträge zahlt.





 Stand: 01.04.2024